Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hackgut Möslinger GmbH, im Folgenden Auftragnehmer genannt.
1.) Allgemeines:
Folgende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns schriftlich oder mündlich abgeschlossenen Verträge und bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil. Sie werden vom Vertragspartner anerkannt und gelten auch für in Zukunft geschlossene Verträge. Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.
2.) Angebote / Preise:
Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und durch den Auftragnehmer jederzeit abänderbar sowie widerrufbar. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Auftraggeber gelten als Auftrag für ein neues Angebot. Die genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Arbeitsbedingungen. Sie verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung sind in den von uns genannten Preisen nicht enthalten. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von zwei Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu begehren. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz in Rechnung zu stellen. Bei erschwerten Bedingungen kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die vereinbarte Dienstleistung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. Das Auftreten von beträchtlichen Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden. Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen. Bei mengenmäßiger Abrechnung ist der Auftraggeber verpflichtet, in seinem Einflussbereich Sorge zu tragen, dass wir bei dem jeweiligen Auftrag die höchstmögliche Leistung erzielen.
3.) Ausführung
Die Bedienung, Einstellung und Anweisung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn der Auftragnehmer dazu seine Zustimmung erklärt und es bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. In diesem Fall ist der Auftragsnehmer bei der Auftragsdurchführung gegenüber den fremden Arbeitskräften weisungsbefugt. Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haftet die Hackgut Möslinger GmbH nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung der gestellten Arbeitskräfte durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter eindeutig / unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Andernfalls haftet der Auftraggeber für entstehende Eigen- und Drittschäden sowie Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags. Der Auftraggeber haftet für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden Schäden an Maschinen sowie für Eigen- oder Drittschäden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten den Arbeitsplatz sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten.
4.) Termine / Lieferung und Lieferzeit
Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens eine Woche(n) im Voraus, mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmt der Auftragnehmer innerhalb dieser Zeitspanne den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens eine Woche(n) vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Angaben über Liefertermine seitens des Auftragnehmers erfolgen nach bestem Wissen des Auftragnehmers. Treten unvorhersehbare Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird der Auftragnehmer den voraussichtlich neuen Termin für die Leistung/Lieferung nennen. Bei Verzögerungen, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streik, Epidemien, Pandemien oder vergleichbare Umstände, steht es dem Auftragnehmer frei, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Auftraggeber den geänderten Bedingungen und Preisen nicht zustimmt. Dem Auftraggeber stehen aus der verspäteten Lieferung keine wie immer gearteten Ersatzansprüche zu. Die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen sind zu den vereinbarten Bedingungen vom Auftraggeber abzunehmen und zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen.
5.) Verkehrssicherungspflicht
Werden bei Ausführungen der Arbeit durch den Auftragnehmer Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, unbeschadet einer eigenen Verpflichtung, den verkehrsgefährdenden Zustand zu beseitigen und kenntlich zu machen. Der Auftraggeber übernimmt dem Auftragnehmer gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegreinigungspflicht.
6.) Haftung
Die Hackgut Möslinger GmbH haftet im Rahmen der geltenden Rechtslage für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten. Mängel sind vom Auftraggeber unmittelbar, spätestens jedoch fünf Werktage nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen oder bei versteckten Mängeln unmittelbar nach Feststellung schriftlich dem Auftragnehmer bekannt zu geben und detailliert zu beschreiben.
Im Fall einer späteren Mängelrüge verwirkt der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet ihn nicht von seiner Zahlungspflicht.
Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung – aus welchen Gründen auch immer – zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden und die bereits angefallenen Kosten. Der Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ausgeführt, so haftet der Auftragnehmer nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass der Auftraggeber eigene Geräte und Mitarbeiter einsetzt. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch die Leistung oder Lieferung des Auftragnehmers entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer herbeigeführt wurden. Beim Verleih oder der Vermietung von Geräten seitens des Auftragnehmers, sind etwaige Schäden an den Maschinen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt Sorge für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Gemietete oder entliehene Geräte sind dem Auftragnehmer in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurück zu geben, es sei denn, dass dem Auftragnehmer gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.
7.) Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
8.) Rücktrittsrecht
Können die vereinbarten Dienstleistungen/Lieferungen aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Arbeitsfläche nicht ausgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin entstandene Arbeiten und angefallene Kosten sind in diesem Fall dem Auftragnehmer zu entgelten. Ebenso ist der vereinbarte Werklohn zu bezahlen, sollte der Rücktritt wegen nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Arbeitsfläche erfolgen.
9.). Zahlung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung oder aber die Bezahlung des kompletten Werklohnes samt Barauslagen zu begehren.
Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungslegung sofort fällig. Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Zahlungen haben ausschließlich schuldbefreiende Wirkung, wenn diese auf dem vom Auftragnehmer bekanntgegebenem Konto einlangen. Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Mahngebühren in Höhe von 5 – 15,- € pro Mahnung (je nach Mahnstufe) verrechnet.
10.) Mündliche Vereinbarungen
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.
11.) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz des Auftragnehmers (Oberaffnang 27, 4674 Gaspoltshofen). Gerichtsstand: Landesgericht Wels. Bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt das Österreichische Recht.
12.) Stornogebühren
Tritt ein Vertragspartner unbegründet vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt 10 % (in Worten: zehn Prozent) des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.